9 Punkte Merkliste

Tipps, die Sie nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall mit Ihrem Fahrzeug beachten sollten

Unfallratgeber 9 Punkte Plan

  • Erstellung eines Kfz-Schadengutachtens

    Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, ein solches Gutachten von einem Kfz-Sachverständigen seiner Wahl erstellen zu lassen. Dies gilt auch, wenn die gegnerische Versicherung ohne die Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt oder geschickt hat. Die Kosten des Gutachtens sind grundsätzlich erstattungspflichtig. Liegt ein so genannter Bagatellschaden vor (Schadenshöhe liegt unterhalb von ca. 850 €), dürfte für die eintretende Versicherung ein Kostenvoranschlag der Werkstatt ausreichen.

  • Schadenhöhe, Mietwagen oder Nutzungsausfall

    Damit gewährleistet ist, dass dem Geschädigten die Schadenersatzansprüche in voller Höhe erstattet werden, ist eine vollständig erstellte Beweissicherung (Gutachten) sehr wichtig. Aus dem Inhalt des Gutachtens können außerdem die unfallbedingten Ausfallzeiten des Fahrzeuges entnommen werden, sodass die Ersatzansprüche bezüglich eines Mietwagens bzw. aber die Erstattung einer Nutzungsausfallentschädigung besser belegt werden können.

  • Schadenumfang des Fahrzeuges

    Sollten Sie Ihr zwischenzeitlich instandgesetztes Fahrzeug verkaufen wollen, ist der voraus gegangene Unfallschaden im Regelfall offenbarungspflichtig. Durch das erstellte Gutachten kann einem Kaufinteressenten der genaue Schadenumfang belegt werden.

  • Merkantile Wertminderung

    Da das verunfallte Fahrzeug durch das Ereignis in seinem Wert gemindert wird – dies gilt auch bei einer sach- und fachgerecht durchgeführten Reparatur des Fahrzeuges – hat der Geschädigte bei jüngeren Fahrzeugen einen Anspruch auf Wertminderung. Diese wird durch das erstellte Gutachten belegt. Ohne einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen verzichten die Geschädigten häufig auf die Wertminderung Ihres Fahrzeuges, die je nach Schadenumfang und Listen-Neupreis des Fahrzeuges bis zu mehreren tausend Euro betragen kann.

  • Abrechnung auf der Basis des erstellten Gutachtens

    (wird auch fiktive Abrechnung genannt)
    Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, sich die Reparaturkosten von der Versicherung auf der Basis eines erstellten Gutachtens erstatten zu lassen bzw. die Differenz zwischen Wiederbeschaffungs- und Restwert des Fahrzeuges. In diesen Fällen werden die Reparaturkosten nur noch ohne Mehrwertsteuer erstattet. Außerdem werden von der gegnerischen Versicherung häufig Abzüge im Bereich der Lohnkosten gemacht.

  • Werkstatt Ihres Vertrauens

    Der Geschädigte hat im Falle eines Haftpflichtschadens grundsätzlich das Recht, sein Fahrzeug in der Werkstatt seines Vertrauens reparieren zu lassen.

  • Mietwagen

    Ist Ihr Fahrzeug unfallbedingt nicht fahrbereit, sind Sie aber auf ein Fahrzeug angewiesen, so haben Sie Anspruch für die Dauer der Instandsetzung bzw. für die Beschaffung eines neuen Fahrzeuges auf ein gleichwertiges Mietfahrzeug. Wenden Sie sich diesbezüglich am besten an Ihre Werkstatt, diese wird ihnen in diesem Punkt weiterhelfen. Die Dauer des möglichen Mietwagenanspruchs geht aus dem Schadengutachten hervor. Benötigen Sie keinen Mietwagen, können Sie stattdessen bei der Versicherung eine Nutzungsausfallentschädigung geltend machen. Bei Fragen dazu sprechen Sie bitte mit dem beauftragten Kfz-Sachverständigen.

  • Achtung! Abwicklung durch die gegnerische Versicherung

    Halten Sie die gesamte Abwicklung des Unfallschadens stets in Ihren Händen bzw. beauftragen Sie einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Sollte Ihnen von Seiten der gegnerischen Versicherung angeboten werden, die gesamte Abwicklung für Sie zu übernehmen, können Ihnen hierdurch durchaus Nachteile entstehen. Bestehen Sie darauf, selbst einen unabhängigen Sachverständigen zu beauftragen.

  • Rechtsanwalt

    Zur Durchsetzung seiner Ansprüche kann der Geschädigte einen Rechtsanwalt seines Vertrauens beauftragen. Die Kosten hierfür hat die gegnerische Versicherung grundsätzlich zu tragen.

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